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   LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2006 - L 9 KR 52/02   

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LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2006 - L 9 KR 52/02 (https://dejure.org/2006,21050)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.01.2006 - L 9 KR 52/02 (https://dejure.org/2006,21050)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. Januar 2006 - L 9 KR 52/02 (https://dejure.org/2006,21050)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung für eine Krankenhausbehandlung; Frage der Vergütung wegen stationärer Behandlung einer koronaren Gefäßerkrankung und wegen des Erfolgens einer operativen Bypassversorgung unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine; Verwendung resorbierbaren Nahtmaterials; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 24.09.2003 - B 8 KN 3/02 KR R

    Krankenhaus - Krankenversicherung - Abrechenbarkeit der Fallpauschale 9. 012

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2006 - L 9 KR 52/02
    Die A-Pauschale 9.021 reicht nach ihrer Definition also bis zu dem Tage, an dem die Wundheilung abgeschlossen und, falls eine indikationsspezifische Komplikation aufgetreten war, diese wieder beseitigt ist (BSG, Urteil vom 24. September 2003, Az.: B 8 Kn 3/02 KR R, SozR 4-5565 § 14 Nr. 5).

    Dieser ist nach der Klammererläuterung des Verordnungsgebers erst dann erreicht, wenn der Prozess der Wundheilung so weit fortgeschritten und stabilisiert ist, dass der natürliche Vorgang des Schließens einer Körperwunde nicht länger mit "künstlichen" Mitteln unterstützt werden muss (BSG, Urteil vom 24. September 2003, a. a. O.).

    Bei der Verwendung resorbierbaren Nahtmaterials ist deshalb der Abschluss der Wundheilung individuell auf den Tag zu legen, an dem ein verantwortungsvoller Arzt nach seinem Erfahrungswissen über den Wundheilungsverlauf, den Beschwerdeangaben des Patienten und dem äußeren Zustand der Wunde unter Einschluss der notwendigen Sicherheitsmargen, die bei der Verwendung resorbierbaren Materials möglicherweise entfallen, die Fäden gezogen hätte (BSG, Urteil vom 24. September 2003, a. a. O.).

  • BSG, 30.10.1963 - 6 RKa 4/62

    Gestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen einer Kassenärztlichen Vereinigung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2006 - L 9 KR 52/02
    Dabei sind die Entscheidungen der Schiedsstelle nur beschränkt überprüfbar (vgl. BSGE 20, 73, 76 ff. = SozR Nr. 1 zu § 368h RVO; BSGE 87, 199, 202 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1).
  • BSG, 26.04.2001 - B 3 KR 16/00 R

    Krankenhausbehandlung - Einsatz einer Hüftgelenksprothese - Abrechnung von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2006 - L 9 KR 52/02
    Der Leistungsbeschreibung der Fallpauschale 9.021 ist zu entnehmen, dass die Entfernung von Fäden bzw. Klammern das wesentliche Kriterium für die Festlegung des Zeitpunkts des Abschlusses der Wundheilung sein soll (vgl. auch Urteil des BSG vom 26. April 2001, Az.: B 3 KR 16/00 R, SozR. 3-5565 § 14 Nr. 1 zu den Fallpauschalen 17.071 und 17.061, die ebenfalls an den "Abschluss der Wundheilung - z.. Entfernung von Fäden/Klammern" anknüpfen).
  • BSG, 13.12.2001 - B 3 KR 1/01 R

    Vergütung - Krankenhausleistung - Anwendung - Fallpauschalen- und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2006 - L 9 KR 52/02
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits entschieden, dass Fallpauschalen- und Sonderentgeltkataloge streng nach ihrem Wortlaut anzuwenden sind (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2001, Az.: B 3 KR 1/01 R, SozR 3-5565 § 14 Nr. 2).
  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 25/02 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Vergütungsanspruch - Fallpauschale

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2006 - L 9 KR 52/02
    Für vom Wortlaut abweichende medizinische Bewertungen ist kein Raum (BSG, Urteil vom 26. März 2003, Az.: B 3 KR 25/02 R, SozR 4-5565 § 14 Nr. 2).
  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R

    Überprüfung von Verwaltungsakten in der Pflegeversicherung, Rückwirkung des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2006 - L 9 KR 52/02
    Dabei sind die Entscheidungen der Schiedsstelle nur beschränkt überprüfbar (vgl. BSGE 20, 73, 76 ff. = SozR Nr. 1 zu § 368h RVO; BSGE 87, 199, 202 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1).
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